Die Steuer (derzeit 6 % des Übernachtungspreises pro Zimmer) wird Ihnen bei Buchung berechnet.
Von der Steuerpflicht ausgenommen sind
- Minderjährige
- schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr
- Begleitpersonen schwerbehinderter Personen bei einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“
- Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind
- Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu Ausbildungszwecken übernachten
Achtung: nur Übernachtungen ab dem 1. September 2023
Die Nachweisführung für eine Steuerbefreiung hat vor Ort in der Beherbergungseinrichtung (je nach Grund durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. der Meldebescheinigung der Meldebehörde) zu erfolgen. Zudem hat die Beherbergungseinrichtung einen Meldeschein für steuerbefreite Gäste zu fertigen, welcher vom Gast zu unterzeichnen ist.
Weiterhin sind Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Dresden übernachten müssen, von der Steuerpflicht befreit. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson.
Achtung: Die anfallende Beherbergungssteuer ist zunächst in der Beherbergungseinrichtung zu entrichten. Die Freistellung derartiger Beherbergungen kann nur im Wege einer Rückerstattung unter entsprechender Nachweisführung erlangt werden.